Immobilien - ABC
Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan wird jährlich vom Verwalter aufgestellt und von der Eigentümergemeinschaft verabschiedet. Er enthält folgende Posten:
- die zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen, die bei der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums anfallen,
- die daraus resultierenden anteiligen Kosten für die Wohnungseigentümer,
- die Beiträge, die die Wohnungseigentümer für die Instandhaltungsrückstellung leisten.
Wohngeld
Im Wohngeld enthalten sind allgemeine Kosten, die von den Wohnungseigentümern anteilig getragen werden. Dazu gehören die Betriebs- und Heizkosten, Instandhaltungsrücklagen, Verwaltungsgebühren und gegebenenfalls Erbbauzinsen. Das Wohngeld ist monatlich an den Verwalter zu bezahlen. Nach Ablauf eines jeden Jahres erhält der Wohnungseigentümer vom Verwalter eine Wohngeldabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr.
Wohneigentum
Ein Wohnungseigentümer verfügt über das Sondereigentum an den zum Wohnen bestimmten Räumen und über das anteilige Miteigentum am gemeinschaftlichen Eigentum. Beides zusammen bildet das Wohnungseigentum. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hält sich an die Teilungserklärung, die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes und die Beschlüsse der Wohnungseigentümer.
Wohneigentumsgesetz (WEG)
Mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung wird der Käufer Mitglied in der Wohnungseigentümergemeinschaft der entsprechenden Wohnanlage. Für diese gilt das Wohnungseigentumsgesetz. Im Wohnungseigentumsgesetz werden die Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern geregelt.
Wohnungseigentümerversammlung
Das oberste Verwaltungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Wohnungseigentümerversammlung. Sie wird mindestens einmal jährlich vom Verwalter einberufen und jeder Eigentümer hat einen Sitz und eine Stimme bzw. einen Stimmanteil entsprechend seiner Miteigentumsanteile. Die Eigentümerversammlung entscheidet in der Regel durch Mehrheitsbeschluss über gemeinschaftliche Belange wie z. B. die Wahl des Verwalters, die Hausordnung und die Höhe des Wohngeldes. Ein Käufer tritt – soweit vorhanden – in alle Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft ein, die bereits Bestandskraft erlangt haben.
Wohnungsverwaltung
Das gemeinschaftliche Eigentum wird von den Wohnungseigentümern und einem Verwalter verwaltet. Dabei kann der Verwalter sowohl eine Einzelperson als auch eine Gesellschaft sein. Zur Wohnungsverwaltung gehören
- die Aufstellung einer Hausordnung
- die Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
- der Aufbau einer Instandhaltungsrückstellung
- das Abschließen von Versicherungen
- die Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplans
- die Duldung aller Maßnahmen, die nötig sind, um die
Wohnungseigentümer mit Energieversorgungsanschlüssen,
Fernsprecheinrichtungen oder einer Rundfunkempfangsanlage
zu versorgen