Immobilien - ABC
Sondereigentum
Im Sondereigentum inbegriffen sind alle Räume, die zur Wohnung gehören, insbesondere der Innenbereich. Dies schließt nichttragende Zwischenwände, Wand- und Bodenbeläge, Wohnungsinnentüren sowie alle eingebauten Anlagen und Einrichtungen (wie Küchen- oder Badezimmereinrichtungen) mit ein. Sondereigentum kann auch an Räumen gebildet werden, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden (= Teileigentum), wie etwa Hobbyräume, Tiefgaragenstellplätze oder oberirdische Garagen. Daneben kann mit dem Sondereigentum an einer Wohnung auch das Recht zur alleinigen Nutzung von Terrassen- und Gartenflächen oder von oberirdischen Pkw-Stellplätzen verbunden sein (Sondernutzungsrecht).
Sondernutzungsrecht
Wenn ein Wohnungseigentümer das alleinige und ausschließliche Nutzungsrecht an gemeinschaftlichem Eigentum besitzt, so hat er ein so genanntes Sondernutzungsrecht für dieses Eigentum. Dazu gehören Räume und Flächen wie Gärten, Gemeinschaftsräume oder Stellplätze. Andere Wohnungseigentümer sind damit vom Mitgebrauch ausgeschlossen, der Gegenstand der Sondernutzung bleibt aber weiterhin Gemeinschaftseigentum. Hinterlegt werden diese Rechte in der Teilungserklärung oder im Kaufvertrag.